Digital UND analog leben dürfen – ein Grundrecht?
Der Österreichische Seniorenrat fordert ein gesetzlich gesichertes Recht auf analoge Zugänge. In Österreich gibt es dafür bereits einen ersten Ansatz im E-Government-Gesetz. Deutschland ringt ebenfalls mit der Frage; andere Staaten setzen auf persönliche Hilfe oder mehrkanalige Verwaltung. Ein allgemeines Grundrecht auf ein Leben ohne digitale Technik ist daraus bislang nirgends geworden. Ein Antrag nur per […]

Der Österreichische Seniorenrat fordert ein gesetzlich gesichertes Recht auf analoge Zugänge. In Österreich gibt es dafür bereits einen ersten Ansatz im E-Government-Gesetz. Deutschland ringt ebenfalls mit der Frage; andere Staaten setzen auf persönliche Hilfe oder mehrkanalige Verwaltung. Ein allgemeines Grundrecht auf ein Leben ohne digitale Technik ist daraus bislang nirgends geworden.
Ein Antrag nur per App, eine Auskunft nur über ein Onlineportal, ein Ticket nur am Smartphone: Was für viele bequem ist, kann für andere zur Hürde werden. Am 28. Oktober haben die Präsidentinnen des Österreichischen Seniorenrats, Ingrid Korosec und Birgit Gerstorfer, deshalb erneut ein Recht auf analoge Zugänge gefordert. Staatliche Leistungen und Dienste der Daseinsvorsorge sollen weiterhin auf Papier, telefonisch oder persönlich erreichbar sein. Digitale Angebote sollen wachsen – aber freiwillig bleiben.
Der Anspruch richtet sich nicht nur an ältere Menschen.
Auch Menschen mit Behinderungen, geringer Lese- und Schreibkompetenz, fehlender Infrastruktur oder ohne ausreichende digitale Kenntnisse können ausgeschlossen werden. Und manche wollen digitale Dienste schlicht nicht nutzen. Korosec fasste die Forderung bei der Pressekonferenz so zusammen: „Grundsätzlich sind wir für die Digitalisierung.“ Eine Alternative müsse es aber geben, „wenn man es nicht kann oder wenn man es nicht will“. Geplant ist zudem ein flächendeckendes Beratungsnetzwerk; ab 2027 sollen Fördermittel für freiwillige Analog-Berater:innen bereitstehen. SN.at
Österreich: Wahlfreiheit im Gesetz – aber nicht überall
Ein analoger Zugang ist in Österreich nicht völlig ungeregelt. Seit Juli 2024 verpflichtet § 1a des E-Government-Gesetzes öffentliche Stellen des Bundes grundsätzlich dazu, neben dem elektronischen Verkehr mindestens eine andere Kommunikationsart vorzusehen. Wer diese wählt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gesetz lässt allerdings Ausnahmen zu, wenn ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt. Außerdem gilt die Regel für den Verkehr mit den jeweiligen Stellen – sie begründet keine umfassende Analog-Garantie für private Unternehmen oder sämtliche Angebote der Daseinsvorsorge.
Die aktuelle Forderung geht damit über die bestehende Regelung hinaus: Der Seniorenrat verlangt einen Rechtsanspruch auf analoge Zugänge zu staatlichen Leistungen und Angeboten der Daseinsvorsorge, ohne Mehrkosten oder Nachteile. Der Nationalrat hat sich bereits mit einem ähnlichen Vorstoß beschäftigt: Ein Antrag auf ein Recht auf analoge Inanspruchnahme wurde im Juli 2026 abgelehnt. Ein neuer Antrag der FPÖ liegt im Sozialausschuss; er soll am 3. November beraten werden.
Gleichzeitig ist „Analoges Leben“ inzwischen als sozialpolitischer Schwerpunkt vorgesehen. Das Sozialministerium hat dafür ab 2027 jährlich 20 Millionen Euro budgetiert. Das kann Beratungsangebote und Unterstützung finanzieren – schafft für sich genommen aber noch keinen einklagbaren Anspruch auf einen analogen Zugang.
Deutschland: Antrag auf Zugangsgarantie, aber kein allgemeines Grundrecht
Auch in Deutschland wurde ein „Recht auf ein analoges Leben“ im Bundestag beantragt. Die AfD-Fraktion verlangte 2024 einen nicht digitalen Zugang zu Sozialleistungen und einen Schutz davor, bei der Wahl eines schriftlichen oder persönlichen Weges benachteiligt zu werden. Der Bundestag überwies den Antrag an Ausschüsse. Ein entsprechendes allgemeines Grundrecht oder eine bundesweite Zugangsgarantie ist damit nicht entstanden.
Das deutsche Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Zugleich sieht es vor, dass bestimmte Leistungen, die Bundesgesetze umsetzen und ausschließlich natürliche Personen betreffen, spätestens ab 2030 ausschließlich elektronisch angeboten werden sollen. Bei einem „berechtigten Interesse“ kann davon abgewichen werden. Wie weit dieser Ausnahmeweg trägt, wird entscheidend sein, wenn digitale Angebote tatsächlich zur einzigen regulären Möglichkeit werden.
Europas Antwort: Hilfe vor Ort, aber selten eine Analog-Garantie
Ein Blick nach Frankreich zeigt einen praktischen Weg: Das Netzwerk France Services bündelt Behörden- und Sozialangebote an lokalen Anlaufstellen. Ende 2025 gab es laut französischer Regierung 2.865 solcher Einrichtungen; Menschen erhalten dort persönliche Unterstützung bei alltäglichen Verwaltungsschritten, darunter auch bei Online-Verfahren.
Das ist ein starkes Netz für Beratung und Zugang, aber nicht dasselbe wie ein gesetzliches Recht, jede Leistung ohne digitale Nutzung zu beantragen.
Portugal hat 2021 eine „Charta der Menschenrechte im digitalen Zeitalter“ beschlossen.
Sie enthält unter anderem ein Recht auf persönliche Unterstützung, wenn Verwaltungsverfahren ausschließlich digital abgewickelt werden. Der Schwerpunkt liegt damit auf Hilfe beim digitalen Zugang – nicht auf einer allgemeinen Pflicht, für alle Verfahren auch einen analogen Weg anzubieten.
EU: 51,6 Millionen Einwohner:innen im Alter von 65 bis 74 Jahren.
Rechnet man den Eurostat-Anteil von rund 67 Prozent, die keine grundlegenden digitalen Kompetenzen nachweisen konnten oder nicht bewertet wurden, auf diese Altersgruppe um, ergibt das etwa 34,6 Millionen Menschen.
Zu dieser Gruppe gehören auch Menschen, die in den drei Monaten davor nicht online waren. Für sie kann ein ausschließlich digitales Angebot zur unüberwindbaren Hürde werden.
Grundrecht oder Recht auf Wahl?
Ein eigenständiges, umfassendes Grundrecht auf ein analoges Leben ist in Österreich und Deutschland derzeit nicht verankert. Die rechtliche Debatte dreht sich vielmehr darum, welche bestehenden Rechte – etwa Gleichbehandlung, Teilhabe und Schutz vor Diskriminierung – einen analogen Zugang in bestimmten Situationen verlangen.
Österreichs E-Government-Gesetz macht Wahlfreiheit bereits zum Grundsatz im Kontakt mit Bundesstellen. Die aktuelle politische Forderung will diesen Schutz auf weitere öffentliche Leistungen und die Daseinsvorsorge ausdehnen.
Der Seniorenrat will dabei auch in einer Grundsäule Österreichs verankert werden:
Er fordert einen ständiger Sitz im Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen: Da dieser Beirat heute das maßgebliche Gremium der Sozialpartnerschaft für wirtschafts- und sozialpolitische Analysen ist, fordert der Seniorenrat die Aufnahme durch ständige Vertreterinnen und Vertreter in dieses Gremium. Ein entsprechendes Schreiben ist bereits am 12. Oktober an die Parteispitzen ergangen.
Quellen:
- Pressekonferenz des Österreichischen Seniorenrats, 28.10.2026: Forderung nach analogen Zugängen und geplantes Beratungsnetzwerk. Die OTS-Seite war nicht abrufbar; die Meldung erschien auch bei der APA/SN. www.sn.at
- Österreich – Rechtslage und Vorstöße: E-Government-Gesetz § 1a zur Wahl anderer Kommunikationswege; Parlamentsunterlagen zu den Anträgen und zum Budget-Schwerpunkt „Analoges Leben“. ris.bka.gv.at
- Deutschland: Onlinezugangsgesetz und Bundestagsantrag „Recht auf ein analoges Leben“ von 2024. www.gesetze-im-internet.de
- Frankreich: Staatliches Netzwerk France Services mit persönlicher Unterstützung bei Behördenwegen. www.info.gouv.fr
- Portugal: Charta der Menschenrechte im digitalen Zeitalter, insbesondere persönliche Unterstützung bei ausschließlich digitalen Verwaltungsverfahren. ipdj.gov.pt
- EU-Zahl zur digitalen Kompetenz: Eurostat-Daten zu Kompetenzen der 65- bis 74-Jährigen sowie zur Bevölkerungszahl nach Altersgruppen 2025. Die rund 34,6 Millionen sind eine Hochrechnung aus dem Kompetenzanteil und der Bevölkerungszahl, keine direkt erhobene Kopfzahl. ec.europa.eu
